Kein Arzt darf eine verbindliche Kostenaufstellung geben, da es sich um ärztliche Dienstleistungen handelt und nicht um Werkleistungen. Es muss immer mit unvorhergesehenem gerechnet werden und es wäre nicht Arzt-gerecht die Behandlungskosten im voraus festlegen zu können. Erfahrenen Ärzte können allerdings die voraussichtlichen Kosten sehr gut schätzen und überziehen nur im Ausnahmefall die vorgenannten Therapiekosten.
Erfahrene Invisalign® Kieferorthopäden bieten auch bei Selbstzahlern (= Patienten, die weder von der gesetzlichen noch von der privaten Krankenkasse eine Möglichkeit der Kostenerstattung haben) einen festen Preis für die Therapie an. Dieser wird dann festgelegt und nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs.2 genau bestimmt und gilt für die komplette Behandlung. Der Patient weiß , mit welchen Kosten er für seine Therapie rechnen kann und der Arzt kann aufgrund der viel geringeren Verwaltungskosten einen durchschnittlichen Preisnachlass von 500 bis 1200 Euro weitergeben.
Dieses Vorgehen ist nur bei erfahrenen Invisalign®-Kieferorthopäden sinnvoll und gilt nicht für Patienten, die von einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse einen Behandlungskostenzuschuss erwarten. Hierfür ist eine Kostenaufstellung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ aus dem Jahre 1988; da gab es noch gar keine Computerbehandlungsplanung und schon gar nicht die Invisalign®-Methode) unumgänglich.
Da die Grundlage dieser Abrechnung der Zeit um über 22 Jahre hinterher hinkt, nutzen viele private Krankenkassen diesen unglücklichen Umstand, um dem Patienten diese moderne Therapie streitig zu machen Oft verweigern sie die Erstattung der anfallenden Kosten. Meines Wissens hat jedoch bisher noch kein Patient den Rechtsstreit gegen seine Krankenkasse verloren; alle Invisalign®-Gerichts-Urteile gingen für den Patienten aus und die PKVen mussten dann doch die Kosten erstatten. Dies gilt sowohl für die Invisalignbehandlung von Kindern und Jugendlichen als auch von Ewachsenen Patienten mit Parodontose-Problemen oder notwendiger Dysgnathie-chirugischer Kombinationsbehandlung. Oft hilft nur noch ein Rechtsanwalt für Medizinrecht um bei seiner Versicherung die Erstattung zu erhalten.